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Vom Gerichtsspatz auf dem Dach der Grünewald Straße

by Wolfram Polar posted on 06.04.2005 08:59 last modified 30.07.2006 08:13 —

Die einstweilige Verfügung ist abgelehnt worden, so wie viele Zuhörer es schon vermutet haben und im Freien diskutiert haben. Es wird gerade aktuell am Urteil geschrieben. Kann nur empfehlen dieses genau zu lesen und dann, wenn Ansätze vorhanden sind eventuell in Beschwerde zu gehen. Ich habe keine Informationen ob der Beitrag vom 25.3.05 im Urteil berücksichtigt wird.

Die richterliche Unabhängigkeit birgt unerwartete Entscheidungen. Es ist aus Sicht der Arbeitsvereinfachung günstiger alles bei einer Kammer abzuwickeln, da nur ein Vorsitzender / eine Vorsitzende sich in den Fall einarbeiten muss. Aber mehrere Kammern könnten zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, auch wenn sich Richter untereinander austauschen / fachsimpeln.

Die richterliche Unabhängigkeit ist natürlich auch frei von Einflüssen aus der Erziehung und dem sozialen Umfeld.

(4) Kommentare

Anonymer Benutzer 07.04.2005 08:01
- Die richterliche Unabhängigkeit ist natürlich auch frei von Einflüssen aus der Erziehung und dem sozialen Umfeld. - Na na!!!!

Soll das heißen , daß der Nachwuchs aus einer Unternehmerfamilie, frei von Sorgen aufgewachsen, das Studium von Papi finanziert, derzeitiger Kündigungen im Familienunternehmen, frei und ohne Beeinflussung durch das Unterbewusstsein entscheidet? Wenn ja , dann verstehe ich manche Entscheidungen dieser Kammer nicht. Man kann einige Urteile dieser Kammer nachlesen und deren Aufhebung durch das LAG. Es wäre Interessant wie hoch der Anteil der fehlerhaften Urteile ist, die durch das LAG ersetzt wurden . Wenn auch berücksichtigt werden muß ,daß viele sich nicht mehr zutrauen die 2 Instanz anzurufen oder das Vertrauen in die Justiz nach diesen Erfahrungen ganz verloren haben.
Anonymer Benutzer 07.04.2005 14:44
Auch wenn die Kammer des ArbG BS gegen den Verfügungssteller entschieden hat, lässt euch den Mut nicht nehmen kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist ebenso eine Verfügung zu beantragen. Da ein Großteil der Betroffenen langjährige Mitarbeiter sind, haben sie 6-7 Monate Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist läuft erst zu den angesetzten Kammerterminen aus. Wenn sich diese Kammertermine oder deren Entscheidung aber verzögern, ist eine Entscheidung erforderlich. Bis dahin ist sicher auch dieses Urteil durch das LAG überprüft. Denke die Entscheidung ist nach dem LAG-Urteil wieder leichter.
Anonymer Benutzer 07.04.2005 18:44
Wenn unser Spatz recht hat, wird das Urteil bald zugestellt und wir werden uns bemühen es zu bekommen, um es zu veröffentlichen. Bin schon gespannt, wie die Kammer es begründet, dass der Betriebsratswiderspruch nicht bestand haben soll. Nur diesen Nichtbestand kann das ergangene Urteil erklären. Also warten wir es ab und überlassen dem Betroffenen und dessen Rechtsanwalt die weiteren Schritte.

Halten wir unser Niveau und achten weiterhin die Würde des Gerichts. Keine Schlammschlacht, das bringt nur Ärger.

Baby Schimmerlos
Anonymer Benutzer 07.04.2005 21:45
Bin gespannt, wie die Richterin die gute Arbeit unseres Betriebsrates verbiegt, damit sie ihr Urteil begründen kann. Man hat ihre Abneigung bereits bei der Verhandlung erleben können. Negative Einstellung von Beginn an. Verärgert über die Dauer vor dem Feiertag.