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Was steht, was nicht in der BZ?

by Wolfram Polar posted on 08.08.2005 23:39 last modified 30.07.2006 08:13 —

Erhalten Leser Informationen unverfälscht?

Das die Informationsfilterung bei der Braunschweiger Zeitung unterschiedliche und seltsame Ausmaße annimmt ist nicht neu. Wir haben darüber in der Chronik schon mehrfach berichtet. Ist bis jetzt eine Zeile über die Ergebnisse im Arbeitsgericht berichtet worden? Zur Erinnerung verweise ich auf die mehren Spalten über Stoll - als pdf-Seite . Vielleicht will die Zeitung auch in Summe über alle drei Gerichtstage berichten? Da macht es sich gut, dass morgen einige Reporter im Arbeitsgericht sind. Vielleicht auch von der Braunschweiger Zeitung? Kann sich gleich zur 5. Kammer im Erdgeschoss „verirren“.

Der Onlinezeitung rbi-aktuell.de ist dies auch schon aufgefallen. Dort wird z.B. auf den Widerspruch in der VW-Berichtserstattung eingegangen:

„Nun steht ein Provinz-Blatt, wie die BZ, in dieser VW-Region immer unter Erwartungsdruck.“.... „Was die BZ ihren Lesern allerdings heute zumutet, ist nicht normal.“ ....... „In seiner Abwesenheit versucht sein Stellvertreter den Spagat zwischen journalistischer Selbstzensur und Anbiederung beim größten Arbeitgeber der Provinz. Auf der überdimensionalen Schleimspur, die er dabei produzierte, rutschte er prompt aus.“

Euer
Baby Schimmerlos

(3) Kommentare

Anonymer Benutzer 09.08.2005 00:01
Die Güteverhandlung von Gebauer/VW findet im Sitzungssaal D im Untergeschoss um 11:00 Uhr statt. Der Richter ist Herr Zimmermann. Wir kennen ihn bereits aus der Abmahnung vom 02.08.2005.
Anonymer Benutzer 09.08.2005 09:21
Schaut mal auf den Aushang der heutigen Termine. Die Güteverhandlung dürfte nach den allgemeinen Erfahrungen nur mit 15 Minuten angesetzt sein. Nachdem die Positionen feststehen, durfte es schnell auf eine strttige Entscheidung hinauslaufen. Oder gibt es eine Sonderbehandlung mit Zeitbonus?
Anonymer Benutzer 09.08.2005 14:03
Als Leidenter Angestellter hat Gebauer keinen Vertretungsanspruch durch den Betriebsrat. Somit keinen Widerspruch nach §102 BetrVG. Dieser hätte ihm ermöglicht, eine Weiterbeschäftigung als einstweilige Verfügung zu beantragen. Ob er sich schon mit der Reduzierung auf 60 % der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitlosengeld abgefunden hat. Ist immerhin als Höchstbetrag nur noch die Hälfte des sonstigen Einkommens, was er nach einer Sperrfrist vom 3 Monaten ab Oktober bekommt. Ein Gutes hat der Fall. Die Öffentlichkeit wird von der Möglichkeiten, gerichtlich gegen ungerechtfertige Kündigungen vorzugehen, unterrichtet. Ungerechtfertigt, weil auch hier das Unschuldsprinzip gilt.