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Info vom Gerichtsspatz auf dem Dach der Grünewaldstr.

by Wolfram Polar posted on 23.03.2005 16:55 last modified 30.07.2006 08:13 —

Die Braunschweiger Zeitungsmitarbeiter Verbindung bringt Leben in das Gebäude. Oft reichen die vorgesehenen Plätze für die Öffentlichkeit im Sitzungssaal nicht aus. Gut dass ihr als Zuhörer die Würde des Gerichtes achtet. Die Richterin stellt sich bereits auf euer kommen ein.
Bin ich froh, dass es wieder wärmer ist. Die Kälte und der Schnee störte mich bei der Gefiederpflege. Es ist gar nicht lustig, wenn die Federn am Dach festfrieren und man nicht fliegen kann. Denn nur wenn man herum fliegt, kann man wichtige Sachen aufschnappen!

Morgen soll ein Termin um 11:00 für eine einstweilige Verfügung sein. Es soll sogar der Erste für einen BZV-Mitarbeiter sein. Also ein durchaus interessanter Termin für alle Anderen.

Es ist immer gut, wenn einige von euch bei mir vorbeischauen und sich in der realen Gerichtspraxis informieren. Hier kann man was fürs Leben lernen und die raue Wirklichkeit der Arbeitswelt miterleben. Ich könnte wahre Gegebenheiten erzählen, die jede Fernsehstory schlägt.

So pfeifen es die Spatzen von den Dächern und ich fliege morgen an den Fenstern vorbei. Man sieht sich vor Gericht.

(3) Kommentare

Anonymer Benutzer 23.03.2005 19:59
Immer schön das Federkleid in Ordnung halten! Augen und Ohren offen für Neuigkeiten und uns eine schöne Melodie zwitschern. Wir brauchen Spatzen, die einen Weitblick haben.
Anonymer Benutzer 25.03.2005 11:11
Viele haben den Termin besucht, leider im kleinen Saal im Erdgeschoss. Über zwanzig Zuhörer haben im Gang warten müssen. Der kleine Raum vollbesetzt. Leute die gestanden sind, sind rausgeschickt worden diesmal. Leute vom MAN waren auch unter den Zuhörern, nicht nur von der BZV. Die Kammer wechselte von Urteilsverfahren, einstweilige Verfügung und Gütetermin am gleichen Tag. Gut das keine Beschlusssache auch noch anstand, sonst wäre die Abwicklung vollkommen durcheinander gekommen. Der Terminplan wurde gesprengt und das vor den Feiertagen. Es war einiges Geboten. Gut das ich kein Rohrspatz bin, sonst hätte mich die Art der Beklagtenvertreters aufgeregt. Man hat der versucht zu dominieren und hatte teilweise die Gesprächsführung in der Hand. Das hat einer Person überhaupt nicht gefallen.
Anonymer Benutzer 25.03.2005 14:33
In der Chronik am 4.3.2005 wurde unter dem Titel "Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung" ausführlich berichtet. Die Voraussetzungen sind doch alle gegeben. Die Kündigungsschutzklage wurde erhoben, hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Der BR-Widerspruch ist qualifiziert vorhanden und ist nicht offensichtlich unbegründet. Der BZV ist nicht insolvent. Wo sieht die Kammer Probleme mit dem Antrag? Es sind alle Voraussetzungen nach BetrVG § 102/5 gegeben. Es ist noch kein Kammertermin in der Hauptsache und auch keine Vorentscheidung für den ausstehenden Kammertermin. Es geht nur um den gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch als einstweilige Verfügung mit klaren Eckpunkten als Voraussetzungen.

Dazu aus einem LAG-Urteil:

Im Regelfall findet bei einer einstweiligen Verfügung eine besondere Interessenabwägung statt. Beim Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß §102 Abs.5 S.1 BetrVG hat jedoch der Gesetzgeber die Interessenabwägung bereits im Gesetzestext vorgenommen. Hat nämlich der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen. Damit ist vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess zwingend als höherwertig anzusehen ist, als das Interesse des Arbeitgebers an der Nicht-Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers. Für Interessenabwägungen im Rahmen des Verfügungsgrundes bleibt somit kein Raum mehr. Dies ergibt sich aber ferner aus folgenden Erwägungen: Der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß §102 Abs.5 S.1 BetrVG besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren. Die Tatbestände, wonach der Weiterbeschäftigungsanspruch vorher endet, sind abschließend in §102 Abs.5 S.2 BetrVG geregelt, nämlich, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht durch einstweilige Verfügung aus einem der in Ziff.1 bis 3 geregelten Gründe von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden wird. Sofern keiner der in §102 Abs.5 S.2 Ziff. 1 - 3 BetrVG aufgeführten Entbindungsgründe vorliegt, ist der gekündigte Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Interessenlage weiterzubeschäftigen. Diese Regelung würde ausgehebelt, wenn man den an sich gegebenen Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers vor Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens aus anderen als in §102 Abs.5 S.2 BetrVG genannten Gründen als nicht gegeben bzw. beendet ansehen würde.

Also weiter Anträge auf Weiterbeschäftigung stellen. Nur Mut das Gesetz ist auf unserer Seite.