Wie viele werden noch folgen?
Gekündigter Kollege muss weiterbeschäftigt werden
Am Mittwoch vergangener Woche fand vor dem Landesarbeitsgericht Hannover ein Verfahren statt, mit dem in 2. Instanz abschließend geklärt wurde, ob einer der Ende Januar 2005 gekündigten Kollegen zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Kündigungsschutzprozesses vom und im BZV weiterbeschäftigt werden muss.
**Der Kollege hat dieses Verfahren vor dem LAG gewonnen - er muss wieder im BZV beschäftigt werden.**
Da Arbeitsprozesse oft sehr lange dauern und nicht innerhalb der Kündigungsfrist entschieden werden, gibt es den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses: Hat der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der gekündigte Arbeitnehmer fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
Dies ist der Fall beim o. g. Kollegen, er beantragte seine Weiterbeschäftigung.
Unter bestimmten Bedingungen kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber dann auf dessen Antrag von der Weiterbeschäftigung freistellen: wenn die Klage des Arbeitnehmers aussichtslos erscheint, wenn der Arbeitgeber durch die Weiterbeschäftigung unzumutbar wirtschaftlich belastet würde oder wenn der Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich unbegründet ist.
Die Unternehmensleitung des BZV beantragte beim Arbeitsgericht die Freistellung von der Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung, das LAG in Hannover hat diesen Antrag nunmehr aber zurückgewiesen.
**Wir können also einen "neuen alten Kollegen" begrüßen ...**
Im Moment laufen noch ca. 30 Kündigungsschutzklagen. Die KollegInnen, die diese Prozesse führen, haben natürlich das Verfahren zur Weiterbeschäftigung sehr genau beobachtet und werden nun entscheiden, ob sie ebenfalls ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen.
Bis bald