Sie sind hier: Startseite Projekte Archiv BZV Chronik - die alten Beiträge Wichtiger Termin – Fristablauf für Kündigungs-schutzklage

Wichtiger Termin – Fristablauf für Kündigungs-schutzklage

by Wolfram Polar posted on 15.02.2005 17:28 last modified 30.07.2006 08:13 —

Bedenkt, wer noch keine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Man hat nur 21 Kalendertage Zeit die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist läuft nach Überreichen der Kündigung. Also schnell zu Anwalt, wenn man Zweifel hat, dass der Arbeitsplatz wirklich entfallen ist, oder man an anderer Stelle im Hause arbeiten kann. Auch wenn man eine lange Kündigungsfrist hat und in dieser Zeit wieder Arbeitskräfte gesucht/benötigt werden. Wer versäumt innerhalb dieser 21-Tagefrist Klage einzureichen, der Akzeptiert z.B. eine fehlerbehaftete Kündigung wegen Sozialauswahl, die Rechtsgültig wird. Also lieber sofort zum Anwalt und sich beraten, bevor es zu spät ist.

Euer
Baby Schimmerlos

(2) Kommentare

Wolfram Polar 15.02.2005 21:26
Der Hinweis ist wichtig, vor allem seit der letzten Änderung des Kündigungsschutzgesetzes. Früher konnte man noch nach 3 Wochen Klage einreichen, wenn man z.B. erfahren hatte, dass der eigene Arbeitsplatz durch den Neffen des Geschäftsführer belegt wurde und man deshalb gekündigt wurde. Die 21 Tagefrist galt nur für sozialungerechtfertigte Kündigungen.

Heute hat man nur die 21 Tage Zeit Klage zu erheben, kann aber weitere Gründe bis zum Ende des mündlichen Verfahrens vortragen. Also lieber jetzt noch Klage erheben, zumal der BR-Widerspruch bereits genügend Material für eine Kündigungsschutzklage enthält, und weiter nachforschen warum der eigene Arbeitsplatz angeblich entfallen sein soll.

Kündigung ist nur als „ultima ratio“ zulässig und es gibt nicht einmal Ansätze die Kündigungen durch andere Maßnahmen zu vermeiden. Auch der fehlende Sozialplan ist ein Indiz.
FISCHILEIN 21.02.2005 18:34
Meine Gewerkschaft, die Transnet in Kassel, hatte es im Nov. 04 versäumt, mich eindeutig auf diese 21-Tage-Frist hinzuweisen. Und ich hatte schon lange nicht mehr mit Kündigungsschutzklagen zu tun ! Schlußfolgerung: Schon im schwächelnden Unternehmen offensiv über diese 21-Tage-Frist reden, sich selbst (permanent) schlau machen und sich zur inhaltlich-fachlichen Kontrolle der Rechtsvertretung, auch der gewerkschaftlichen, zwingen. Hinweis: Ein Formfehler des Arbeitgebers in Bezug auf das Anhörungsverfahren des Betriebsrates hat dazu geführt, daß ich 1998 eine Kündigungsschutzklage mit angehängter Leistungsklage trotz Probezeit gewinnen konnte. Schlußfolgerung: Sich schlau machen, denn diesen Ansatzpunkt habe ich, nicht die Gewerkschaft entdeckt!
Anderen wünsche ich soviel Glück, wie ich es im Nov. 04 hatte, denn ich war mit 50 Jahren nur 5 Tage beim Arbeitsamt . . . FISCHILEIN