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Einstweilige Verfügung auf Weiter-beschäftigung

by Wolfram Polar posted on 04.03.2005 15:58 last modified 30.07.2006 08:13 —

Hat der Betriebsrat nach §102 BetrVG einer ordentlichen Kündigung fristgerecht und ordentlich widersprochen, dann hat der Mitarbeiter oder Mitarbeiterin Anspruch auf Weiterbeschäftigung und damit Gehaltsfortzahlung bis zum rechtskräftigen Urteil (ArbG, LAG, BAG (falls zugelassen)). Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch können die MitarbeiterInnen per einstweiliger Verfügung einklagen.

Auszug aus dem BetrVG § 102 Absatz 5

5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1_ die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2_ die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3_ der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

Der Betriebsrat des Braunschweiger Zeitungsverlages hat jedem Kündigungsbegehren mit einem ausführlichen Widerspruch nach § 102 BetrVG geantwortet und dem Kündigungswunsch der Geschäftsleitung widersprochen. Damit ist die erste Voraussetzung nach BetrVG §102/5 gegeben. Ihr habt Klage nach dem KSchG beim ArbG BS erhoben, dass die Kündigung ungültig ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Damit habt ihr die zweite Voraussetzung erfüllt.

Jetzt fehlt nur noch die Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung, der so genannte Verfügungsgrund. Durch den möglichen ersten Kammertermin im August sind viele Kläger nicht mehr in der Kündigungsfrist und haben damit kein gesichertes Einkommen. Sie sind nach Ablauf der Kündigungsfrist auf Zahlungen durch die Agentur für Arbeit angewiesen, was bei einer Auszahlung von 60 oder 67% erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hat. Es ist auch zu bedenken, dass der derzeitige festgesetzte Termin sich auf Antrag z.B. der Beklagten weiter nach hinten verschieben kann.

Informiert euch bei eueren Rechtsbeiständen und klärt ob eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung eingereicht werden muss, damit kein Bezug von Arbeitslosengeld nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Urteil notwendig ist.

Für die, die selbst die Kosten für Rechtsbeistand und Gericht bezahlen müssen. Der Antrag verursacht Gerichts-/Anwaltkosten, die sich aus einem Monatsgehalt als Streitwert berechnen können. Also rund ein drittel der Kosten wie für die schon eingereichte Kündigungsschutzklage.

Euer
Baby Schimmerlos

(1) Kommentare

Anonymer Benutzer 08.03.2005 15:41
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Die Voraussetzungen sind im BetrVG § 102/5 genannt. Sind diese gegeben, ist auch der Verfügungsgrund gegeben.