Nur unwiderrufliche Freistellung ersetzt Resturlaub
Im Streit um die Abgeltung von Resturlaub durch Freistellung entschied das BAG, dass eine Widerrufsklausel dem Recht entgegensteht, über die Freizeit selbst verfügen zu können, Az.: 9 AZR 433/08 vom 19.5.2009.
Manche Arbeitgeber meinen mit Freistellung auch Urlaubsansprüche abgelten zu können. Enthalten die Freistellungen eine Widerspruchsklausel, dann heißt das, sie können einen Arbeitnehmer in der Freistellung noch zurückholen, um Arbeiten erledigen zu lassen. Das ist gar nicht selten der Fall, wenn der Arbeitgeber zu spät merkt, dass er einen freigestellten Arbeitnehmer doch noch braucht.
Diese Widerspruchsklausel legt das BAG dem Arbeitgeber zum Nachteil aus, weil ein möglicher Widerspruch dem Recht widerspricht, über Freizeit grundsätzlich selbst zu verfügen.