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Nur unwiderrufliche Freistellung ersetzt Resturlaub

erstellt von valter zuletzt verändert: 30.11.2009 12:40
Das BAG hatte zu entscheiden, ob mit einer Freistellung auch Ansprüche auf Resturlaub erfüllt werden. Eine Widerrufsklausel widerspricht dem Recht, über Freizeit selbst zu entscheiden. Az.: 9 AZR 433/08 vom 19.5.2009.

Im Streit um die Abgeltung von Resturlaub durch Freistellung entschied das BAG, dass eine Widerrufsklausel dem Recht entgegensteht, über die Freizeit selbst verfügen zu können, Az.: 9 AZR 433/08 vom 19.5.2009.

Manche Arbeitgeber meinen mit Freistellung auch Urlaubsansprüche abgelten zu können. Enthalten die Freistellungen eine Widerspruchsklausel, dann heißt das, sie können einen Arbeitnehmer in der Freistellung noch zurückholen, um Arbeiten erledigen zu lassen. Das ist gar nicht selten der Fall, wenn der Arbeitgeber zu spät merkt, dass er einen freigestellten Arbeitnehmer doch noch braucht.

Diese Widerspruchsklausel legt das BAG dem Arbeitgeber zum Nachteil aus, weil ein möglicher Widerspruch dem Recht widerspricht, über Freizeit grundsätzlich selbst zu verfügen.

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