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Eingliederung vor krankheitsbedingter Kündigung

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:21
Das Bundesarbeitsgericht Erfurt - Az: 2 AZR 716/06 - erwartet vor einer krankheitsbedingten Kündigung den Einsatz eines Eingliederungsmanagementes.

In der Entscheidung des Erfurter Bundesarbeitsgerichtes (BAG) über krankheitsbedingte Kündigung vom 12.7.07, 2 AZR 716/06, wird ein Eingliederungsversuch vorausgesetzt, Pressemitteilung des BAG 54/07.

Dem BAG lag der Fall eies Beschäftigten vor, der innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Das BAG führt aus, der Arbeitgeber habe nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und der Interessenvertretung zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Ein mit 30% Behinderung nicht Gleichgestellter Maschinenbediener war wegen eines Rückenleidens länger krank. Vorinstanzen hatten die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das BAG hat das Verfahren zur erneuten Behandlung zurückverwiesen, um zu kären, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. durch eine zumutbare Umgestaltung der Betriebsabläufe geschaffen werden könnte.

Das BAG baut dadurch eine hohe Hürde vor die vielfach praktizierten krankheitsbedingten Kündigungen auf, siehe auch Verkehrsrundschau sowie LexisNexis und Arbeit- und Arbeitsrecht vom 17.7.07.

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