Diskriminierung von UPS Beschäftigten beim Urlaub
Durch das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist auch der weltweit tätige Paketdienstleister UPS verpflichtet, Diskriminierungen zu unterlassen, zu verhindern oder zu beseitigen. Eine solche Diskriminierung liegt hier vor, wenn "UPS keinen Urlaub gewährt":news20070511-001/ oder nur in Form einer Bereitschaft, denn Bereitschaft ist kein Urlaub, wie es ausdrücklich im "Bundesurlaubsgesetz in § 8":http://bundesrecht.juris.de/burlg/__8.html enthalten ist:
**Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.**
Umso bedauerlicher ist es daher, wenn UPS Verantwortliche, die ausdrücklich in einem Email gesondert um eine Stellungnahme gebeten wurden, bisher nicht einmal antworten. Da kann UPS noch lange nach einer Ausrede suchen, um ein Dementi der hier dargestellten falschen Urlaubspolitik kommt der Konzern nicht herum. Sonst muß er sich auf eine Klage wegen Diskriminierung einstellen. Und so eine Klage kann von jedem Ausgeschiedenen schnell eingereicht werden, nicht nur, wenn er sich über die sonstige Behandlung bei UPS ärgert.