Verfassungsgericht lehnt heimliche Zugriffe auf Computer ab.
Mit der Pressemeldung Nr. 22/2008 des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Februar 2008 über die Beschwerden von einer Journalistin , eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier "Rechtsanwälte":http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/doku/2007/001/vb-baum.pdf gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Entscheidung zusammengefaßt.
Im diesem Urteil werden die NRW Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil sie einen unangemessenen Eingriff in die verfassungsmäßigen Grundrechte, insbesondere das Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme darstellen.
Die Entscheidung zeigt aber auch auf, unter welchen strengen Voraussetzungen Online Untersuchungen zur Strafverfolgungen möglich sind, vergl. auch heise vom 28.2.08.
Das Verfassungsgericht sieht es zulässig an, wenn die Behörde allgemein zugängliche Inhalte erhebt, etwa indem sie offene Diskussionsforen oder nicht zugangsgesicherte Webseiten ansieht.
Der komplette Entscheidungstext steht hier